Widerhandlungen gegen das SVG, Hinderung einer Amtshandlung etc. | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil soweit angefochten bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 1‘500.00) gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorin- stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso, mit einem Exemplar des angefochtenen Urteils), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung), das Strassenverkehrsamt (1/R inkl. Kopie des angefochtenen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. August 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 9. August 2024 STK 2023 43 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, betreffend Widerhandlungen gegen das SVG, Hinderung einer Amtshandlung etc. (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
21. März 2023, SEO 2022 17);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Berufung die Freisprüche des einzelrich- terlichen Urteils (Dispositivziffern 1.1 und 1.2) von den Vorwürfen des vorsätz- lichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der vorsätzlichen Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 i.V.m. Art. 88 VRV in folgendem Anklagesachverhalt an (KG-act. 9 III/1; s. auch Vi-act. 1 Strafbefehl vom
13. Juli 2022): Am 12.09.2021, ca. 01:45 Uhr, lenkte der Beschuldigte herkommend von der Bahnhofstrasse von Wangen in Richtung Dorf Siebnen den Traktor SZ xx über die Ilgenstrasse bis zur C.________strasse yy in Galgenen. Dabei versuchte eine Polizeipatrouille ab ungefähr Höhe reformierte Kir- che mittels Matrix „Stop Polizei“ den Beschuldigten einer Kontrolle zu unterziehen. Als der Beschuldigte nicht reagierte, schaltete die Polizeipa- trouille ca. 600 Meter später Blaulicht und Horn ein. Obschon der Be- schuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt darum wusste, dass die Polizeipatrouille ihn einer Kontrolle unterziehen wollte, setzte der Be- schuldigte seine Fahrt rund 700 Meter fort bis zu seinem Wohnort (C.________strasse yy). Die genannte Fahrt unternahm der Beschuldigte willentlich im Wissen darum, dass ihm der dafür benötigte Führerausweis der Kategorie F zu diesem Zeitpunkt entzogen war. Weiter führte der Be- schuldigte den fraglichen Traktor, obschon er bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit hätte wissen können, dass das Kontrollschild nicht vor- schriftsgemäss vorne oder hinten angebracht war. Schliesslich führte der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug, dem Traktor SZ xx, eine nichtlandwirtschaftliche Fahrt aus. Namentlich fuhr er den genannten Umweg um ca. 01:45 Uhr, um zu schauen, ob sein an der D.________strasse wohnender Kollege schon zu Hause sei. In der schriftlichen Berufungsbegründung macht sie geltend, angesichts des eben zuletzt angeklagten Zwecks der Nachschau, ob der Kollege schon zu Hause sei, sei die vorinstanzliche rechtliche Qualifikation der Fahrt bzw. des minimalen Umwegs von einer Minute in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht als (noch) landwirtschaftlich im Sinne von Art. 86 VRV falsch. Sie bean- tragt daher Schuldsprüche nach den oben genannten Bestimmungen. Ferner sei in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils der Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 schuldigte mit einer Geldstrafe von (anstatt 28) 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von (anstatt Fr. 870.00) Fr. 1‘260.00 (ersatzweise 20 statt 14 Tage Freiheitsstrafe) zu bestrafen (KG-act. 3 und 9). Der Beschuldigte stellt die Anträge, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Es sei nirgends festgehalten, dass ein kleiner Umweg auf der Fahrt von Galgenen nach Kaltbrunn und zurück plötzlich nicht mehr zu einer landwirtschaftlichen Fahrt gehören soll. Dass dies nicht zulässig gewesen sein soll, könne niemand wissen (KG-act. 11).
2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis unter anderem entzo- gen wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Nichtlandwirtschaftliche Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt (Art. 88 Abs. 1 VRV). Wer Vorschriften der VRV verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung an- wendbar ist, mit Busse bestraft (Art. 96 VRV). Die Anwendung von Art. 95 SVG würde demnach eine Busse nach Art. 96 VRV ausschliessen. Es ist indes nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem damals lediglich über den Führerausweis der Kategorien G und M verfügenden Beschuldigten den sehr kurzen Umweg weder als ein nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktionierbares Führen eines Motorfahrzeuges ohne den für nichtlandwirtschaftliche Fahrten erforderlichen Ausweis noch als untersagte nichtlandwirtschaftliche Fahrt im Sinne von Art. 88 Abs. 1 VRV anlastete. Der Begründung in objektiver und subjektiver Hinsicht (unten lit. a und b) vorauszuschicken ist, dass bei der Subsumtion auf keinen anderen Sachverhalt als denjenigen der Anklage (vgl. oben E. 1) ab- gestellt werden darf (Heimgartner/Niggli, BSK, 3. A. 2023, Art. 350 StPO N 5 f.).
a) Die Staatsanwaltschaft bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass der Beschuldigte in Kaltbrunn ein Heckgewicht abholte und dieses auch auf dem Umweg transportierte, was der ganzen Fahrt einen unverändert landwirt-
Kantonsgericht Schwyz 4 schaftlichen Zweck im Sinne von Art. 86 Abs. 1 VRV verlieh (dazu angef. Urteil E. II/1.4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie legt zudem keine angeklagten örtli- chen und/oder zeitlichen Merkmale des Umwegs dar, die den landwirtschaftli- chen Zweck der ganzen Fahrt hätte in den Hintergrund treten lassen. Insbe- sondere kann dem Beschuldigten keine Zweckänderung bzw. kein separater nichtlandwirtschaftlicher Umweg vorgeworfen werden, nur weil er einräumte, noch nachschauen gewollt zu haben, ob ein Kollege schon zu Hause sei. Im- merhin ist in diesem Zusammenhang die weitere, nicht näher untersuchte An- gabe des Beschuldigten zu berücksichtigen, er habe beim Kollegen vorbei- schauen wollen, weil dieser ihm, falls er vom Ausgang zurückgewesen wäre, Landwirtschaftsartikel hätte herausgeben können (U-act. 10.1.01 Rz 140 ff.). Soweit die Anklage dem Beschuldigten namentlich auf diesem Umweg eine nichtlandwirtschaftliche Fahrt vorhält, ist eine solche mithin nicht bewiesen, zumal sie auch auf dem kurzen Umweg immer noch dem Transport des Heckgewichts diente. Schliesslich ist nicht hinreichend deutlich angeklagt, dass der Beschuldigte, was er bestritt (U-act. 10.1.01 Rz 150), den Umweg erst fuhr, als die Polizei die Matrix einschaltete.
b) Selbst wenn der Umweg keine landwirtschaftliche Fahrt mehr wäre, mangelt es der Anklage unter den genannten (vgl. oben lit. a) Umständen in subjektiver Hinsicht am Vorhalt, inwiefern dem Beschuldigten mit dem Ent- scheid, noch beim Kollegen vorbeizuschauen, auch bewusst geworden wäre, dass der dafür erforderliche kurze Umweg nicht mehr landwirtschaftlich be- dingt sein könnte. Ebenso wenig beschreibt die Anklage, dass der Beschuldig- te in einem nicht besonders leichten Fall (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) den Umweg fahrlässig ohne Berechtigung oder im Sinne von Art. 88 VRV unzuläs- sig eingeschlagen haben soll.
3. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzli- che Urteil zu bestätigen, soweit es angefochten wurde. Ausgangsgemäss ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates. Zu entschädi-
Kantonsgericht Schwyz 5 gende Ansprüche des obsiegenden Beschuldigten nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich;- erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil soweit angefochten bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 1‘500.00) gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorin- stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso, mit einem Exemplar des angefochtenen Urteils), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung), das Strassenverkehrsamt (1/R inkl. Kopie des angefochtenen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. August 2024 amu